Lohnnachgenuss
- § 31 Nr. 5 Version vom 07.05.2026 (pdf, 23 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 31 StG
Art. 23 DBG
Weitere Grundlagen
• Wegleitung der SSK zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung
(Formular 11) (605.040.18.1d)
1 Allgemeines
Das Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers (Art. 338 Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht besteht (Art. 338 Abs. 2 OR). Diese vom Arbeitgeber an die hinterbliebenen Personen geschuldete Leistung wird als Lohnnachgenuss bezeichnet.
Der Lohnnachgenuss ist nicht sozialversicherungspflichtig, da es sich nicht um ein Arbeitseinkommen handelt (Art. 8 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Stattdessen handelt es sich um einen originären, direkten Anspruch der Berechtigten gegenüber dem Arbeitgeber (MILANI in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, 4. A., Art. 338 N 3). Er wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit dem Tod des Arbeitnehmers, fällig (Art. 339 Abs. 1 OR; MILANI, a.a.O, Art. 339 N 3).
2 Steuerliche Behandlung
2.1 Keine gesonderte Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge
Der Lohnnachgenuss ist durch die empfangende Person zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.
Ungeachtet dessen, ob der Lohnnachgenuss monatlich oder als Einmalleistung ausgerichtet wird, erfolgt keine gesonderte Besteuerung als Kapitalleistung bzw. als Kapitalzahlung, die bei Tod ausgerichtet wird. Eine Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 lit. b StG ist damit nicht gegeben.
2.2 Sonderkonstellation beim Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des
eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin
Sofern eine Person stirbt, die bisher gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner besteuert worden ist, endet die gemeinsame Besteuerung am Todestag. Für den verbleibenden Teil der Steuerperiode entsteht für den überlebenden und neu individuell zu besteuernden Hinterbliebenen eine unterjährige Steuerpflicht. Der Lohnnachgenuss entfällt auf diese neue Steuerperiode.
2.3 Sonderkonstellation bei einer Quellensteuerpflicht der empfangenden
Person
Sofern der Lohnnachgenuss aufgrund der Eigenschaften der empfangenden Person der Quellenbesteuerung untersteht, ist er zum vollen Satz mit dem anwendbaren Quellensteuertarif zu veranlagen.
3 Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat für den Lohnnachgenuss eine vom Lohnausweis separate Rentenbescheinigung zu erstellen und unter Ziff. 4 den Vermerk «Lohnnachgenuss» sowie den ausbezahlten Betrag anzugeben.
4 Direkte Bundessteuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.