Steuerfreie Einkünfte aus Erbschaft, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung

Gesetzliche Grundlagen

§ 32 StG
Art. 24 DBG

1            Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Vermächtnis

1.1         Allgemeines

Nicht der Einkommenssteuer unterliegt der Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Vermächtnis. Diese Ausnahmebestimmung umfasst alle Vermögensanfälle, die ihren Rechtsgrund im Erbrecht haben. Neben dem ausdrücklich erwähnten Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Vermächtnis gilt dies auch für den entgeltlichen Erbverzicht (Art. 495 ZGB), den Erbvertrag (Art. 512 ZGB), den Erbvorbezug (Art. 534 ZGB), die Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR), die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall (Art. 81 Abs. 1 ZGB) sowie die Vor- oder Nacherbschaft (Art. 491 und 492 ZGB). Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige als Erwerber keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat und der Erwerb auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund heraus erfolgt ist (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4.A, Art. 24 N 8).

Stattdessen erfasst der Kanton Solothurn Erbschaften und Vermächtnisse grundsätzlich mit der Erbschaftssteuer (§ 223 ff. StG).

1.2         Abgrenzung von den steuerbaren einmaligen oder wiederkehrenden
              Zahlungen bei Tod (§ 31 Abs. 1 lit. b StG).

Massgebend für die Abgrenzung der steuerfreien Leistungen infolge Erbschaft oder Ver-mächtnis von den steuerbaren einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen bei Tod (§ 31 Abs. 1 lit. b StG) ist, ob die Leistung aus dem Vermögen des Erblassers stammt und somit bereits der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hätte (Urteil des BGer 2C_851/2010 vom 01.07.2011, E. 5.2). Kann dies bejaht werden, so liegt grundsätzlich ein steuerfreier Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Vermächtnis vor. 

Dieser Abgrenzung kommt insbesondere bei der Auszahlung von Versicherungsleistungen im Todesfall Bedeutung zu. Diese sind bei der empfangenden Person grundsätzlich als Leis-tungen bei Tod steuerbar (§ 31 Abs. 1 lit. b StG). Ausnahmsweise sind Versicherungsleistun-gen im Todesfall steuerfrei, sofern es sich um Kapitalleistungen aus rückkaufsfähiger Kapi-talversicherung handelt (Art. 90 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1). Derartige Kapitalleistungen beruhen auf einem Sparvorgang des Erblassers als Versicherungsnehmer und sind daher dessen Vermögen zu-zurechnen und als steuerfreier Vermögensanfall infolge Erbschaft zu qualifizieren (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL in: BEUSCH (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A, Art. 23 N 13; BGE 131 I 409, E. 5.5; siehe auch StB SO §32 Nr. 2). 

Soweit Kapitalleistungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden, nicht als Einkommen steuerbar sind, unterliegen sie der Nachlasstaxe (§ 217 Abs. 3 StG). Versiche-rungsansprüche, die zufolge Todes übergehen, sind, soweit sie nicht als Einkommen steu-erbar sind, Gegenstand der Erbschaftssteuer (§ 223 Abs. 2 StG). 


 1.3         Abgrenzung von den steuerbaren Erträgen einer Erbschaft

Erträge einer Erbschaft sind als Erträge aus beweglichem oder aus unbeweglichem Vermögen steuerbar (§ 26 oder § 27 StG). Dazu gehören die Erträge sämtlicher Vermögensgegenstände der Erbmasse, die seit dem Tod des Erblassers bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstehen.

2            Vermögensanfall infolge Schenkung

2.1         Allgemeines

Nicht der Einkommenssteuer unterliegt der Vermögensanfall infolge Schenkung. Als Schenkung gelten steuerlich alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögens eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Die Schenkung weist damit im Wesentlichen zwei kumulativ zu erfüllende Definitionskriterien auf: Vermögenszuwendung unter Lebenden und Unentgeltlichkeit.

Der Kanton Solothurn erfasst Schenkungen grundsätzlich mit der Schenkungssteuer (§ 233 ff. StG).

2.2         Ausnahme von der Steuerfreiheit bei Zuwendungen im Zusammenhang
              mit einem Arbeitsvertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis

Nicht als Schenkung im steuerrechtlichen Sinne gelten Zuwendungen, die mit einem Ar-beitsvertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis, wie beispielsweise dem Auftrag, in Verbindung stehen. Derartige Zuwendungen sind als Einkünfte aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG) oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 StG) steuerbar. Typische Beispiele bilden nicht abschliessend Jubiläumsgaben, Dienstaltersgeschenke sowie Anerkennungen für geleistete Arbeit. 

3            Vermögensanfall infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam be-steuert (§ 14 Abs. 1 StG). Wird die Ehe geschieden oder ein vertraglicher Güterstand aufgelöst, ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 ff. ZGB). Dabei wird das Vermögen der Ehegatten entsprechend dem vereinbarten Güterstand zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Steuerlich stellt die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Vermögensumlagerung im Bereich von gemeinsam versteuerten Mitteln dar. Es kommt somit nicht zu einem Vermögenszufluss von aussen, weshalb die einem Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugewiesenen Vermögenswerte nicht zu besteuern sind (HUNZIKER/MAYER KNOBEL, a.a.O, Art. 24 N 8). Dies gilt sowohl für die Vorschlagsbeteiligung nach Art. 215 ZGB als auch für den Mehrwertanteil nach Art. 206 ZGB (vgl. LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 – 48 DBG, 2. A, Art. 24 N 22). 

Die Ausnahme gilt nur für jene im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugeteilten Vermögenswerte, die dem Ehepaar während der Ehe zugeflossen waren und gemeinsam versteuert wurden. 

Aufgrund der Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus güterrechtlicher Auseinandersetzung können für die damit zusammenhängenden Aufwendungen (bspw. Anwalts- oder Gerichtskosten) auch keine Gewinnungskosten zum Abzug gebracht werden.

4            Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch. Jedoch existiert auf Bundesebene keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Somit werden Einkünfte, die nicht der Einkom-menssteuer unterliegen, auch nicht von einer anderen direkten Steuer erfasst.